Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gruppen-, Reise- und Vereinsveranstaltungen

Die nachfolgenden AGB verlieren mit dem 30.04.21 ihre Gültigkeit aufgrund Liquidation der juristischen Person. Da dieses Jahr noch ein Gilden-/ Vereinstreffen organisiert wird, bilden die Paragrafen 1-13 den neuen, privaten Vertrag, den die buchende Person mit Herrn Patrick Fries und Herrn Jan Rautenberg abschließt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gruppen-, Reise- und Vereinsveranstaltungen („AGB Veranstaltung“) regeln die Gruppen-, Reise- und Vereinsveranstaltungen die von Sylvanas Garde – spielend helfen e.V. (Im folgendem Text SylGa e.V.) auf unserer Webseite angeboten werden.

Diese AGB gelten nicht für Spenden oder Produkte, die auf unserer Internetseite Angeboten werden, diese unterliegen einer eigenen AGB.

1. Abschluss des Vertrags

Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Sylvanas Garde - spielend Helfen e.V. (Im folgendem Text SylGa e.V.) den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Buchung muss schriftlich, mittels des Buchungsantrages (Reiseanmeldung), vorgenommen werden.

Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer (Teilnehmerzahl), für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für die eigenen Verpflichtungen einsteht.

Für die Annahme der besonderen Verpflichtung des Anmelders bedarf es keiner ausdrücklichen und gesonderten Erklärung seitens dessen. Bei Gruppenreisen erfolgt die finanzielle, organisatorische und informatorische Abwicklung ausschließlich über den Anmelder.

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung zustande. Weicht unsere Anmeldebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt ein neuer Vertragsantrag vor, an dem wir 14 Tage gebunden sind und den der Kunde durch Rücksendung der Anmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vertragsabänderungen

Der SylGa e.V. behält sich vor, Änderungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrages aus wichtigem Grund vorzunehmen, soweit diese Abweichungen unwesentlich sind und den Gesamtcharakter der gebuchten Veranstaltung nicht verändern. Tritt durch derartige Maßnahmen eine erhebliche Änderung der Leistung ein, ist der Teilnehmer berechtigt, soweit möglich, kostenfrei umzubuchen oder von dem geschlossenen Vertrag ohne Kosten zurückzutreten. Bei Eintritt derartiger Umstände unterrichten wir den Kunden unverzüglich.

3. Mindestteilnehmerzahl

Ist die Mindestteilnehmerzahl zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung nicht erreicht, bietet der SylGa e.V. den Teilnehmern an, die Veranstaltung durch eine Erhöhung des Veranstaltungspreises doch stattfinden zu lassen. Dieses Angebot ist für beide Seiten freiwillig.

Wenn trotz aller Maßnahmen bei unseren Veranstaltungen die Mindesteilnehmerzahl nicht erreicht wird, so kann der SylGa e.V. bis zu einer Woche vor Beginn der Veranstaltung von dem Vertrag zurücktreten. Die Teilnehmer werden durch den SylGa e.V. rechtzeitig informiert. Der bereits gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Zahlung des Veranstaltungspreises

Der Preis für die Veranstaltungen ist durch den Anmelder unmittelbar und ohne Abzug zu erfolgen.

5. Preisänderungen

Der SylGa e.V. behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falleiner Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Veranstaltungspreises auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem Veranstaltungstermin mehr als 2 Monate liegen.

Im Fall der nachträglichen Änderung des Preises oder der Änderung einer wesentlichen Leistung wird der SylGa e.V. den Teilnehmer unverzüglich informieren, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig, es sei denn sie betreffen das freiwillige Angebot bei nicht erreichen der Teilnehmerzahl nach § 3 der AGB.

Preiserhöhungen um mehr als 10% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten

6. Rücktritt des Teilnehmers

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich und sollte schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, verliert der SylGa e.V. den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

Nachstehende Rücktrittsgebühren werden erhoben:

- bis 15. Tag vor Beginn 70% des Preises

- bis 3. Tag vor Beginn 80% des Preises

- 2 Tage vor Beginn oder bei Nichtantritt 100% des Preises

Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung.

7. Rücktritt durch den SylGa e.V.

Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Ein Rücktritt seitens dem SylGa e.V. ist ebenfalls möglich, wenn die Durchführung der Veranstaltung infolge, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Wird der Vertrag durch den SylGa e.V. gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Ohne Einhaltung einer Frist kann der SylGa e.V. bei grob ungebührlichem Verhalten des Teilnehmers den Vertrag kündigen. Dies gilt insbesondere bei Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, bei grobem Verstoß gegen die Ordnungsregeln der Veranstaltungsorte und gegen die Richtlinien der Veranstaltungshelfer.

8. Leistung

Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen unserer Unterlagen. Hierzu zählen Internetauftritt, Reiseanmeldung und -bestätigung, sowie die Informationen in unserem Forum.

Die im Rahmen unserer Reisen im Auftrag des Teilnehmers vermittelten, vertragsfremden Leistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer/die Gruppe einzelne Leistungen z.B. infolge vorzeitiger Abreise, wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden, nicht vom SylGa e.V. zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung.

Der SylGa e.V. bemüht sich jedoch, ersparte Aufwendungen zu erstatten, sobald sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an SylGa e.V. zurückerstattet worden sind.

10. Gewährleistung und Abhilfe

Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Mangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

Wird die Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Teilnehmer die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem und dem SylGa e.V. erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

Bei berechtigter Kündigung können wir für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der SylGa e.V. zu verantworten hat, so kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

11. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer

Der Teilnehmer ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.

12. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung vom SylGa e.V. ist auf den Leistungspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der SylGa e.V. für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der SylGa e.V. gegenüber dem Teilnehmer auf diese Vorschriften berufen. Beförderungsleistungen sind Fremdleistungen, für deren Erbringung der SylGa e.V. nicht haftet.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Vertragliche Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem SylGa e.V. geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können vertragliche Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Vertragliche Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungsende. Macht der Teilnehmer nach vertraglich vorgesehenem Veranstaltungsende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der SylGa e.V. die Ansprüche schriftlich zurückweist.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des SylGa e.V.

15. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Vertrages.

Stand: 01.06.2018